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Praxisgebühr

Praxisgebühr- Eine finanzielle Mehrbelastung


Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen sei Januar 2004 bei Arztbesuchen eine Praxisgebühr entrichten. Die Gebühr von zehn Euro wird immer dann fällig, wenn Sie im laufenden Quartal erstmals zu einem Arzt, Zahnarzt oder zur Ambulanz ins Krankenhaus gehen. Für jedes neue Quartal fällt erneut Praxisgebühr an. Gehen Sie im selben Quartal sowohl zum Arzt als auch Zahnarzt, fallen also insgesamt 20 Euro Gebühr an. Vorsicht: Eine rückwirkende Erstattung der Praxisgebühr, zum Beispiel wegen verspäteter Vorlage der Überweisung, ist nicht möglich.

Informationen zum Thema: » Praxisgebühr bei Vorsorgeuntersuchungen

Nicht jeder Arztbesuch kostet Sie Geld


Nicht jeder Arztbesuch kostet automatisch zehn Euro, die Anzahl der Praxisgebühren ist begrenzt. Suchen Sie den gleichen Arzt mehrmals im Quartal auf, brauchen Sie das Eintrittsgeld nur einmal zahlen. Überweist Sie der Arzt innerhalb des Vierteljahres zu einem Fachkollegen, bleiben Sie ebenfalls von der Praxisgebühr verschont. Tipp: Möchten sie in einem Quartal mehrere Fachärzte aufsuchen, so lassen Sie sich von ihrem Hausarzt jeweils eine Überweisung ausstellen, andernfalls fällt für jeden Arztbesuch die Praxisgebühr an. Außerdem sollten Sie Arztbesuche nach Möglichkeit an den Anfang eines Quartals legen, da zu Beginn jedes neuen Quartals unweigerlich die Gebühr fällig wird.

Was bleibt zuzahlungsfrei?


Zuzahlungsfrei sind weiterhin bestimmte Untersuchungen zur Vorsorge und Früherkennung. Dazu zählen zum Beispiel die Brustkrebsvorsorge bei Frauen oder der Prostatacheck bei Männern. Auch Routineuntersuchungen auf Schwangerschaft sind von der Praxisgebühr ausgenommen. Nach wie vor unentgeltlich erfolgen auch Schutzimpfungen, etwa gegen Grippe oder Tetanus sowie alle Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren. Die Obergrenze für individuelle Zuzahlungen, etwa Praxisgebühren oder Aufwändungen für Heil- und Hilfsmittel, liegt bei zwei Prozent der Bruttoeinkünfte. Chronisch Kranke müssen nur ein Prozent der anfallenden Kosten selbst tragen. Eine allein stehende Mutter, die mit ihrer Halbtagsstelle 15.000 Euro im Jahr verdient, muss also höchstens 300 Euro im Jahr selbst tragen. Wird diese Grenze bereits im ersten Quartal erreicht, entfallen für den Rest des Jahres sämtliche Zuzahlungen, so auch die Praxisgebühr.

Was genau ist die: Praxisgebühr?


Seit dem 01.01.2004 von gesetzlich Krankenversicherten quartalsweise zu entrichtender Pauschalbetrag von zehn Euro beim Erstbesuch einer Arztpraxis je Leistungsfall. Die Praxispauschale ist bar zu entrichten und kann im Notfall nachgezahlt werden. Die Praxispauschale entfällt bei der Überweisung vom Hausarzt zum Facharzt (Ausnahmen nach Fachrichtung). Einige gesetzliche Krankenkassen verzichten zudem auf die Praxispauschale, wenn das Hausarztmodell in Anspruch genommen wird.